Artikel 5
Im Falle des Schmuggels, einer Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauches haben die Vertragsstaaten das Recht, gegen die betreffende Person die erforderlichen Maßnahmen zur Einbringung allenfalls zu entrichtender Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu ergreifen, die Personen verwirkt haben, denen Befreiungen oder andere Erleichterungen gewährt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003869
Dokumentnummer
NOR40063980
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