Artikel 6
Zollbefreiung
- 8.Administrative, technische und wissenschaftliche Materialien, die von ICPO-INTERPOL für die 45. Europäische Regionalkonferenz zur Verfügung gestellt werden, sowie Publikationen von ICPO-INTERPOL und andere amtliche Dokumente, die für ihre Arbeit benötigt werden, sowie die üblichen Geschenke des ICPO-INTERPOL Generalsekretärs oder der Vertreter der Organisation und die üblichen Geschenke für diese während der 45. Europäischen Regionalkonferenz, sind von Einfuhrzöllen und direkten Steuern befreit. ICPO-INTERPOL wird jene dieser Materialien, Publikationen und Geschenke wieder ausführen, die bei Ende der 45. Europäischen Regionalkonferenz nicht genutzt oder nicht verteilt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Gesetzesnummer
20009863
Dokumentnummer
NOR40192944
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