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Artikel 6 Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2017

Artikel 6

Zollbefreiung

  1. 8.Administrative, technische und wissenschaftliche Materialien, die von ICPO-INTERPOL für die 45. Europäische Regionalkonferenz zur Verfügung gestellt werden, sowie Publikationen von ICPO-INTERPOL und andere amtliche Dokumente, die für ihre Arbeit benötigt werden, sowie die üblichen Geschenke des ICPO-INTERPOL Generalsekretärs oder der Vertreter der Organisation und die üblichen Geschenke für diese während der 45. Europäischen Regionalkonferenz, sind von Einfuhrzöllen und direkten Steuern befreit. ICPO-INTERPOL wird jene dieser Materialien, Publikationen und Geschenke wieder ausführen, die bei Ende der 45. Europäischen Regionalkonferenz nicht genutzt oder nicht verteilt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009863

Dokumentnummer

NOR40192944

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