Artikel 5
Devisen
- 7.ICPO-INTERPOL kann, ohne finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Moratorien unterworfen zu sein:
- a) Mittel und Devisen aller Art in Empfang nehmen und verwahren und Konten in allen Währungen auf dem Gebiet des Gastlandes unterhalten;
- b) seine Mittel und Devisen im Gebiet des Gastlandes und von seinem Hauptsitz oder einem subregionalen Büro zum Gastland und umgekehrt frei übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Gesetzesnummer
20009863
Dokumentnummer
NOR40192943
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