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Artikel 6 Sichtvermerkspflicht - Aufhebung für Diplomaten- und Dienstpaßinhaber (Thailand)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1982

Artikel 6

Für die Zeit der Dienstverwendung der in den Artikeln 2 und 4 erwähnten Personen unterliegen die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder derselben Regelung wie die in den Artikeln 2 und 4 erwähnten Personen, sofern sie Inhaber gültiger thailändischer oder österreichischer Diplomaten- oder Dienstpässe sind.

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