Artikel 6
Für die Zeit der Dienstverwendung der in den Artikeln 2 und 4 erwähnten Personen unterliegen die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder derselben Regelung wie die in den Artikeln 2 und 4 erwähnten Personen, sofern sie Inhaber gültiger thailändischer oder österreichischer Diplomaten- oder Dienstpässe sind.
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