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Artikel 6 Regelung des Warenaustausches (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1934

Artikel 6

Artikel 6.

  1. a) die türkischen Ausfuhrsendungen nach Österreich und die österreichischen Ausfuhrsendungen in die Türkei müssen von Ursprungszeugnissen der zuständigen türkischen Kammer für Handel und Industrie, beziehungsweise der zuständigen österreichischen Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie begleitet sein (Beilage 3 und 4). Die Ausfertigung B des Ursprungszeugnisses wird vom Eintrittszollamt abgestempelt und dem Empfänger der Ware ausgefolgt, der es der Notenbank seines Landes zur Vornahme der Zahlung gemäß dem österreichisch-türkischen Clearingübereinkommen vorzulegen hat.
  2. b) Die beiden Ausfertigungen A und B dieser Urkunden sind als ein einziges Stück anzusehen und werden dementsprechend im Augenblick ihrer konsularischen Vidierung, im Falle, daß diese Formalität der Legalisierung von einem der beiden Vertragsteile verlangt werden sollte, mit einer Gebühr belegt werden.
  3. c) Die Österreichische Nationalbank und die Zentralbank der türkischen Republik werden einander die abgestempelten Ausfertigungen B der Ursprungszeugnisse übermitteln, indem sie diese Urkunden den im Artikel 4 des Clearingübereinkommens vorgesehenen Mitteilungen über die Einzahlungen beischließen.
  4. d) Im Falle indirekter Ausfuhren können diese Ursprungszeugnisse durch neue, auf eine Teilsendung bezügliche und vom Konsulat des Ursprungslandes in einem Durchgangsfreihafen auszustellende Ursprungszeugnisse (A und B) ersetzt werden. Die so ausgestellten Ursprungszeugnisse werden als Wert nur denjenigen anführen, der gemäß den ursprünglichen Ursprungszeugnissen auf die dem Bestimmungsland zukommende Warenmenge entfällt. Für diese von den Konsulaten ausgestellten Ursprungszeugnisse finden im übrigen die Bestimmungen des Absatzes a) Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10006168

Dokumentnummer

NOR12068092

alte Dokumentnummer

N5193435842L

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