Artikel 5
Artikel 5. Wenn während der Geltung des vorliegenden Übereinkommens einer der vertragschließenden Teile durch neue Verbote oder sonstige, die Einfuhr des anderen Vertragsteiles wesentlich beeinträchtigende Maßnahmen das Gleichgewicht des beiderseitigen Warenverkehrs stört, wird der betroffene Vertragsteil das Recht haben, die sofortige Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen. Sollten diese Verhandlungen nicht innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tage, an dem das Ersuchen, in Verhandlungen einzutreten, gestellt wurde, zu einer einverständlichen Neuregelung führen, so kann das vorliegende Übereinkommen von demjenigen Vertragsteil, der sich in seinen Interessen geschädigt erachtet, jederzeit mit einmonatiger Frist gekündigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Gesetzesnummer
10006168
Dokumentnummer
NOR12068091
alte Dokumentnummer
N5193435841L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)