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Artikel 5 Regelung des Warenaustausches (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1934

Artikel 5

Artikel 5. Wenn während der Geltung des vorliegenden Übereinkommens einer der vertragschließenden Teile durch neue Verbote oder sonstige, die Einfuhr des anderen Vertragsteiles wesentlich beeinträchtigende Maßnahmen das Gleichgewicht des beiderseitigen Warenverkehrs stört, wird der betroffene Vertragsteil das Recht haben, die sofortige Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen. Sollten diese Verhandlungen nicht innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tage, an dem das Ersuchen, in Verhandlungen einzutreten, gestellt wurde, zu einer einverständlichen Neuregelung führen, so kann das vorliegende Übereinkommen von demjenigen Vertragsteil, der sich in seinen Interessen geschädigt erachtet, jederzeit mit einmonatiger Frist gekündigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10006168

Dokumentnummer

NOR12068091

alte Dokumentnummer

N5193435841L

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