Artikel 7
Artikel 7. Das vorliegende Übereinkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird auf den 21. Juli laufenden Jahres rückverlegt, so daß es von diesem Datum an seine Wirkungen ausübt. Die Gültigkeit beträgt sechs Monate vom 21. Juli 1934 angefangen.
Das vorliegende Übereinkommen wird stillschweigend um je ein halbes Jahr verlängert. Es kann mittels Benachrichtigung zwei Monate vor Ablauf jeder Laufzeit gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Ankara in doppelter Urschrift am 10. August 1934.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Gesetzesnummer
10006168
Dokumentnummer
NOR12068093
alte Dokumentnummer
N5193435843L
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