Artikel 6
Artikel 6. Wenn während der Geltung des vorliegenden Übereinkommens einer der vertragschließenden Teile durch neue Verbote oder sonstige, die Einfuhr des anderen Vertragsteiles wesentlich beeinträchtigende Maßnahmen das Gleichgewicht des beiderseitigen Warenverkehrs stört, wir der betroffenen Vertragsteil das Recht haben, die sofortige Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen. Sollten diese Verhandlungen nicht innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tage, an dem das Ersuchen, in Verhandlungen einzutreten, gestellt wurde, zu einer einverständlichen Neuregelung führen, so kann das vorliegende Übereinkommen von demjenigen Vertragsteil, der sich in seinen Interessen geschädigt erachtet, jederzeit mit einmonatiger Frist gekündigt werden.
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