Artikel 7
Artikel 7. a) Die türkischen Ausfuhrsendungen nach Österreich und die österreichischen Ausfuhrsendungen in die Türkei müssen von Ursprungszeugnissen der zuständigen Kammer für Handel und Industrie, beziehungsweise der zuständigen österreichischen Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie beigelegt sein (Beilage 3 und 4). Die Ausfertigung B des Unsprungszeugnisses wird vom Eintrittszollamt abgestempelt und dem Empfänger der Ware ausgefolgt, der es der Notenbank seines Landes zur Vornahme der Zahlung gemäß dem österreichisch-türkischen Clearingübereinkommen vorzulegen hat. |
- b) Die beiden Ausfertigungen A und B dieser Urkunden sind als ein einziges Stück anzusehen und werden dementsprechend im Augenblick ihrer konsularischen Vidierung, im Fall, daß diese Formalität der Legalisierung von einem der beiden Vertragsteile verlangt werden sollte, mit einer Gebühr belegt werden.
- c) Die Österreichische Nationalbank und die Zentralbank der türkischen Republik werden einander die abgestempelten Ausfertigungen B der Ursprungszeugnisse übermitteln, indem sie diese Urkunden den im Artikel 4 des Clearingübereinkommens vorgesehenen Mitteilungen über die Einzahlungen beschließen.
- d) Im Falle indirekter Ausfuhren können diese Ursprungszeugnisse durch neue, auf eine Teilsendung bezügliche und vom Konsulat des Ursprungslandes in einem Durchgangsfreihafen auszustellende Ursprungszeugnisse (A und B) ersetzt werden. Die so ausgestellten Ursprungszeugnisse werden als Wert nur denjenigen anführen, der gemäß den ursprünglichen Ursprungszeugnissen auf die dem Bestimmungsland zukommende Warenmenge enthält. Für diese von den Konsulaten ausgestellten Ursprungszeugnisse finden im übrigen die Bestimmungen des Absatzes a) Anwendung.
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