Artikel 8
Artikel 8. Das vorliegende, am heutigen Tage unterzeichnete Übereinkommen gilt für die Dauer von 6 Monaten. Seine Wirksamkeit beginnt am 21. Juli 1936. Wenn es nicht zwei Monate vor Ablauf gekündigt worden ist, wird es auf unbestimmte Frist verlängert und jeder Vertragsteil wird dann das Recht haben, es jederzeit zu kündigen, um es zwei Monate nach dem Datum der Kündigung zu beendigen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Ankara in doppelter Urschrift am 23. Juli 1936.
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