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Artikel 5 Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches - Türkei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1936

Artikel 5

Artikel 5. Zur Förderung der Ausfuhr sind die beiden Regierungen bereit, geeignete Organisationen mit der Durchführung zweckdienlicher Maßnahmen zu betrauen.

Die hiezu nötigen Mittel werden von den beiden Regierungen zur Verfügung gestellt werden.

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