Artikel 6
Kontrolldokument
(1) Zusätzlich zu der im Artikel 5 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 7 Abs. 2 genannten Nachweises ist bei jeder Beförderung im Sinne des Artikels 1 ein Kontrolldokument mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
(2) Das Kontrolldokument und der Nachweis im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von den zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.
(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019
Gesetzesnummer
20001799
Dokumentnummer
NOR40028268
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