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Artikel 6 Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 6

  1. 1. Die von einem Unternehmer der anderen Vertragspartei durchgeführten Beförderungen von Personen, die den in den Artikeln 4 und 5 genannten Bedingungen nicht entsprechen, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei.
  2. 2. Die Beförderungen von Gepäck auf Anhängern, die mit für die Personenbeförderungen bestimmten Fahrzeugen verbunden sind, unterliegen keiner Genehmigung, sofern die hiefür in jeder der Vertragsparteien geltenden technischen Normen eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001994

Dokumentnummer

NOR40031096

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