Artikel 6
- 1. Die von einem Unternehmer der anderen Vertragspartei durchgeführten Beförderungen von Personen, die den in den Artikeln 4 und 5 genannten Bedingungen nicht entsprechen, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei.
- 2. Die Beförderungen von Gepäck auf Anhängern, die mit für die Personenbeförderungen bestimmten Fahrzeugen verbunden sind, unterliegen keiner Genehmigung, sofern die hiefür in jeder der Vertragsparteien geltenden technischen Normen eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20001994
Dokumentnummer
NOR40031096
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