KAPITEL III
BEFÖRDERUNG VON GÜTERN
Artikel 7
- 1. Gütertransporte von oder nach dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien oder Transittransporte durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 dieses Abkommens bedürfen einer vorher ausgestellten Genehmigung.
- 2. Die Genehmigung nach Absatz 1 ist für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt) gültig und für einen bestimmten Zeitraum auszustellen.
- 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und der Interessen der beiden Vertragsparteien die erforderliche Anzahl von Genehmigungen erteilen. Diese Genehmigungen werden dem Unternehmer im Wege der zuständigen Behörde seines Landes ausgefolgt.
- 4. Die Genehmigungen werden in den Sprachen der beiden Vertragsparteien und in französischer Sprache nach den von den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Mustern gedruckt.
- 5. Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie ausgestellt ist, und ist nicht übertragbar. Das Fahrzeug muß vom Unternehmer durch Angabe seines Kennzeichens in der Genehmigung bestimmt werden.
Schlagworte
Hinfahrt
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20001994
Dokumentnummer
NOR40031097
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