vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6. Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.1950

Artikel 6.

Die Ausweise über die in den Art. 1 bis 3 erwähnten Rechte und Vorteile können aus Kontrollgründen mit zeitlicher Befristung ausgestellt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)