vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5. Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.1950

Artikel 5.

Die gesetzlichen Vorschriften der beiden Vertragsstaaten über das Erlöschen und den Entzug der Niederlassungsbewilligung und der Aufenthaltserlaubnis werden durch diese Vereinbarung nicht berührt. Mit dem Verlust dieser Bewilligungen erlöschen auch alle übrigen in den Art. 1 und 2 erwähnten Rechte und Vorteile.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)