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Artikel 7. Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.1950

Artikel 7.

Das Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und bleibt in Geltung, solange es nicht mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 14. September 1950.

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