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Artikel 6 Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1979

Artikel 6

Tarifschnittpunkt und Grundsätze der Vergütungen für Leistungen

(1) Der Tarifschnittpunkt liegt für die im Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 1, 2 und 3 genannten Eisenbahnstrecken an der Staatsgrenze, für die in den Ziffern 4 und 6 genannten Strecken in Sopron und für die in Ziffer 5 genannte Strecke in Pamhagen.

(2) Für Anschlußgrenzstrecken mit dem Tarifschnittpunkt an der Staatsgrenze kommen die Tarifeinnahmen aus der Beförderung von der Staatsgrenze bis zum Übergangsbahnhof der anschlußgebenden Eisenbahn zu; der anschlußnehmenden Eisenbahn sind die Traktionsleistungen zu vergüten. Bezüglich der Strecke Deutschkreutz-Sopron wird eine Sonderregelung zwischen den ÖBB und den MAV getroffen.

(3) Die Abgeltung der Traktionsleistungen auf den Anschlußgrenzstrecken Staatsgrenze bei Baumgarten-Sopron und Pamhagen-Staatsgrenze bei Fertöujlak wird von der ROeEE intern geregelt.

(4) Soweit Leistungen nicht im Naturalausgleich oder auf Grund anderer Vereinbarungen abgegolten werden, sind die Selbstkosten zu vergüten. Die Einzelheiten werden von den Eisenbahnen vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10011516

Dokumentnummer

NOR12148703

alte Dokumentnummer

N9197943395L

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