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Artikel 7 Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1979

Artikel 7

Anlagen

(1) Jede Eisenbahn beaufsichtigt, erhält und erneuert alle für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr notwendigen Anlagen einschließlich Fernmeldeanlagen sowie die Geräte der auf ihrem Gebiet befindlichen Übergangsbahnhöfe und Anschlußgrenzstrecken auf ihre Kosten, soweit die Eisenbahnen nicht anderes vereinbaren.

(2) Neu-, Zu- und Umbauten in den Übergangsbahnhöfen und auf den Anschlußgrenzstrecken werden nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den Eisenbahnen von der anschlußgebenden Eisenbahn auf ihre Kosten ausgeführt und verbleiben in ihrem Eigentum.

(3) Der anschlußnehmenden Eisenbahn werden in den Übergangsbahnhöfen die von ihr zur Abwicklung ihres Dienstes benötigten Anlagen, Räume und Einrichtungen zur Verfügung gestellt; wenn diese nicht ausreichen oder nicht entsprechen, wird die anschlußgebende Eisenbahn im Einvernehmen mit der anschlußnehmenden Eisenbahn notwendige und wirtschaftlich vertretbare Herstellungen auf eigene Kosten ausführen.

(4) Für die Mitbenützung der dem Anschluß- und Übergangsdienst beider Eisenbahnen gewidmeten Anlagen der Übergangsbahnhöfe einschließlich der etwa hiefür unbedingt erforderlichen Wohnbauten für Eisenbahnbedienstete leistet, soweit nicht Naturalausgleich vorgesehen wird, die anschlußnehmende Eisenbahn der anschlußgebenden Eisenbahn eine den Selbstkosten entsprechende Vergütung je nach Umfang der Benützung. Das gleiche gilt auch für alle sonstigen Leistungen im Rahmen des Anschluß- und Übergangsdienstes. Eisenbahnbedienstete der anschlußnehmenden Eisenbahn sind jedoch berechtigt, die Fernmeldeanlagen der anschlußgebenden Eisenbahn für dienstliche Zwecke unentgeltlich zu benützen. Die nach diesem Abkommen zu leistenden Zahlungen sind grundsätzlich in der Währung des Staates anzurechnen, auf dessen Gebiet die rechnungslegende Eisenbahn ihren Sitz hat. Die näheren Einzelheiten werden von den Eisenbahnen vereinbart.

(5) Die anschlußgebende Eisenbahn wird sich bemühen, der anschlußnehmenden Eisenbahn bei der Beschaffung angemessener Wohnräume für Eisenbahnbedienstete jede mögliche Unterstützung angedeihen zu lassen.

Schlagworte

Neubau, Zubau, Anschlußdienst

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10011516

Dokumentnummer

NOR12148704

alte Dokumentnummer

N9197943396L

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