Artikel 5
Erweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst
(1) Die Eisenbahnen können vereinbaren, daß Züge mit Triebfahrzeugen und Personal der anderen Eisenbahnen auch über den Übergangsbahnhof hinaus gefahren werden. Diesfalls gelten der Artikel 4 Absatz 4, der Artikel 6 Absatz 4 und der Artikel 13 entsprechend. Darüber hinaus haben die Eisenbahnen die zur sicheren Abwicklung des erweiterten Zugförderungs- und Zugbegleitdienstes erforderlichen Maßnahmen zu vereinbaren.
(2) Für Fahrten über den Übergangsbahnhof hinaus benötigen die Eisenbahnbediensteten zum Grenzübertritt und zum Aufenthalt im anderen Vertragsstaat einen Reisepaß und, sofern dies nach den jeweils bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen erforderlich ist, einen Sichtvermerk, der frei von Gebühren und Abgaben zu erteilen ist.
Schlagworte
Zugförderungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10011516
Dokumentnummer
NOR12148702
alte Dokumentnummer
N9197943394L
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