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Artikel 5 Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1979

Artikel 5

Erweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst

(1) Die Eisenbahnen können vereinbaren, daß Züge mit Triebfahrzeugen und Personal der anderen Eisenbahnen auch über den Übergangsbahnhof hinaus gefahren werden. Diesfalls gelten der Artikel 4 Absatz 4, der Artikel 6 Absatz 4 und der Artikel 13 entsprechend. Darüber hinaus haben die Eisenbahnen die zur sicheren Abwicklung des erweiterten Zugförderungs- und Zugbegleitdienstes erforderlichen Maßnahmen zu vereinbaren.

(2) Für Fahrten über den Übergangsbahnhof hinaus benötigen die Eisenbahnbediensteten zum Grenzübertritt und zum Aufenthalt im anderen Vertragsstaat einen Reisepaß und, sofern dies nach den jeweils bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen erforderlich ist, einen Sichtvermerk, der frei von Gebühren und Abgaben zu erteilen ist.

Schlagworte

Zugförderungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10011516

Dokumentnummer

NOR12148702

alte Dokumentnummer

N9197943394L

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