Artikel 6
(1) Der Vater und die Mutter eines unehelichen Kindes haben diesem Kind gegenüber die gleiche Unterhaltspflicht wie gegenüber einem ehelichen Kind.
(2) Obliegt die Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind bestimmten Mitgliedern der Familie des Vaters oder der Mutter, so besteht diese Pflicht auch gegenüber einem unehelichen Kind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10002493
Dokumentnummer
NOR12032064
alte Dokumentnummer
N2198016044T
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