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Artikel 6 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1980

Artikel 6

(1) Der Vater und die Mutter eines unehelichen Kindes haben diesem Kind gegenüber die gleiche Unterhaltspflicht wie gegenüber einem ehelichen Kind.

(2) Obliegt die Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind bestimmten Mitgliedern der Familie des Vaters oder der Mutter, so besteht diese Pflicht auch gegenüber einem unehelichen Kind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10002493

Dokumentnummer

NOR12032064

alte Dokumentnummer

N2198016044T

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