Artikel 6
(1) Artikel VI.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
- 1. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16, im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen oder neuen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können;
- 2. bei den Voranschlagsansätzen 1/10008, 1/10046, 1/10048, 1/12216, 1/12446, 1/12476, 1/15006, 1/15016, 1/15018, 1/60206, 1/61266, 1/63186, 1/63416, 1/63418, 1/63666, 1/65236 und 1/65258 für die Restfinanzierung des Bundesanteils an den EU-Strukturfondsprogrammen der Periode 1995 bis 1999 bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 3. beim Voranschlagsansatz 1/02408 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der Historikerkommission zur Untersuchung des Vermögensentzuges auf dem Gebiet der Republik Österreich während der NS-Zeit und der Rückstellungen bzw. Entschädigungen (sowie wirtschaftliche und soziale Leistungen) der Republik Österreich ab 1945, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 4. beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 14,500 Millionen Schilling zur finanziellen Unterstützung für das Wohnbauprojekt Palästina, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 5. beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 43 Millionen Schilling für die Durchführung des Auslandsdienstes des österreichischen Rundfunks, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 6. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von insgesamt 250 Millionen Schilling für zusätzliche Schulraumbeschaffungen sowie allfällige Kostensteigerungen des Betriebsaufwandes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 7. bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65693 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 8. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 des Kapitels 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen der Aussenpolitik, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 9. beim Voranschlagsansatz 1/20103 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für den Neubau des Amts- und Residenzgebäudes der Österreichischen Botschaft Berlin, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
- 10. beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
- 11. beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 12. beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling für Zahlungen an den HIPC-Trust-Fonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 13. bei den Voranschlagsansätzen 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 14. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 15. beim Voranschlagsansatz 1/60808 bis zu einem Betrag von 28 Millionen Schilling für die Finanzierung eines Baukostenzuschusses, wenn die Bedeckung durch jene Mehreinnahmen sichergestellt wird, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften im Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung erzielt werden;
- 16. beim Voranschlagsansatz 1/60826 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Wildbach- und Lawinenverbauung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 17. beim Voranschlagsansatz 1/60938 bis zu einem Betrag von 24 Millionen Schilling als Mietzinsvorauszahlung für die Sanierung des Sonnenuhrhauses in Schönbrunn, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/64743 sichergestellt werden kann;
- 18. bei den Voranschlagsansätzen 1/64753 und 1/64758 bis zu einem Betrag von insgesamt 11 Millionen Schilling für die Adaptierung der Polizeidienststelle im Landhaushof in Klagenfurt, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 19. beim Voranschlagsansatz 1/65178 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für den Postzeitungsversand, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 20. beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 800 Millionen Schilling für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54624 sichergestellt werden kann;
- 21. beim Voranschlagsansatz 1/10518 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zahlungen auf Grund des Versöhnungsfonds-Gesetzes, BGBl. I Nr. 74/2000, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 22. bei den Voranschlagsansätzen 1/11303 und 1/11403, bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Umsetzung des Sicherheitskonzeptes für Wien sowie zur Hebung der Verkehrssicherheit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 23. beim Voranschlagsansatz 1/13006 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Vorbereitung und Abwicklung von Marketing- sowie Veranstaltungsprogrammen der zur Kulturhauptstadt im Jahr 2003 erklärten Landeshauptstadt Graz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 24. beim Voranschlagsansatz 1/13018 bis zu einem Betrag von 8 Millionen Schilling für bauliche Sanierungsmaßnahmen beim Großen Festspielhaus in Salzburg, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 25. beim Voranschlagsansatz 1/30208 bis zu einem Betrag von 74 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Aufwand der Justizbehörden in den Ländern, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 26. beim Voranschlagsansatz 1/30308 bis zu einem Betrag von 40 Millionen Schilling für die Betreuung von Gefangenen und deren medizinischer Versorgung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 27. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling für Investitionsausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 28. beim Voranschlagsansatz 1/53258 bis zu einem Betrag von 600 Millionen Schilling für Raumheizungszuschüsse auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes 1997, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 29. beim Voranschlagsansatz 1/60216 bis zu einem Betrag von 700 Millionen Schilling für EU-Kofinanzierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 30. beim Voranschlagsansatz 1/65178 bis zu einem Betrag von 650 Millionen Schilling für die Bezahlung gemeinwirtschaftlicher Leistungen nach dem Poststrukturgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 31. beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 95 Millionen Schilling für die Zahlung an die Austro Control GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 16/2000, Amtsgebäude, Wildbachverbauung, BGBl. I Nr.
113/1997
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
20000771
Dokumentnummer
NOR40013202
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