Artikel 5
(1) Artikel V.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
- 1. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 70 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 5 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 5 Millionen Schilling – wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Voranschlagsansätzen jener Kapitel sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des selben haushaltsleitenden Organes fallen;
- 2. bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;
- 3. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 der Paragrafe 1111, 6525, 6530, 6531 und 6533 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
- 4. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5 und 6 des Paragrafen 6351 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
- 5. bei der zweckgebundenen Gebarung der Voranschlagsansätze 1/10006 und 1/10008 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
- 6. beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
- 7. beim Voranschlagsansatz 1/11506 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/11508 und/oder 1/11528 sichergestellt werden kann;
- 8. beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;
- 9. beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 85 000 Millionen Schilling zur Tilgung zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
- 10. beim Voranschlagsansatz 1/54708 bis zu einem Betrag von 5 000 Millionen Schilling für Zahlungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54709 sichergestellt werden kann;
- 11. beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß §§ 31 und 138 des Wasserechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
- 12. bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, und § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, bzw. des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
- 13. beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;
- 14. beim Voranschlagsansatz 1/61248 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Umweltförderungen im In- und Ausland, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61246 sichergestellt werden kann;
- 15. beim Voranschlagsansatz 1/61266 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für EU-Förderungen im Rahmen der EAGFL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;
- 16. bei den Voranschlagsansätzen 1/63515 und 1/63516 für Zahlungen gemäß §§ 27 und 35 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;
- 17. bei den Voranschlagsansätzen 1/63636 und 1/63638 für Zahlungen bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
- 18. beim Voranschlagsansatz 1/63558 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zahlungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, und dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 635 sichergestellt werden kann;
- 19. bei den Voranschlagsansätzen 1/63665 und 1/63666 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2000 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
- 1. bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze der Titel 2/513 und 2/514 zu finden ist;
- 2. bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247, 2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist;
- 3. für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbstständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 25 Millionen Schilling im Finanzjahr 2000 betragen und beim Paragrafen 5181 bedeckt werden können;
- 4. bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt 17 Millionen Schilling für den Auslandseinsatz in Mosambik gemäß Bundes-Verfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, wenn die Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kannn.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
Schlagworte
Forschungsprojekt, BGBl. Nr. 215/1981, BGBl. Nr. 215/1959, BGBl. Nr.
375/1992, BGBl. Nr. 444/1985, BGBl. Nr. 440/1975, Inland, BGBl. Nr.
609/1977, Katastrophenfall, Seuchenfall
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
20000771
Dokumentnummer
NOR40008973
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