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Artikel 7 BFG 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.2000

Artikel 7

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1. beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
  2. 2. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 1 200 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
  3. 3. beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;
  4. 4. beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
  5. 5. beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
  6. 6. beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
  7. 7. bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;
  8. 8. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981;
  9. 9. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 der Kapitel 56 und 58 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 20 000 Millionen Schilling pro Voranschlagsansatz;
  10. 10. bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208, 1/58218 und 1/58228 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Stückzinsen aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;
  11. 11. bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209, 7/58219 und 7/58229 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Erwerb von Bundeswertpapieren zur Verbesserung der Schuldenstruktur des Bundes;
  12. 12. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling für Disagio bei Käufen und Verkäufen von Bundeswertpapieren;
  13. 13. beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen;
  14. 14. beim Voranschlagsansatz 1/61218 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Angelegenheiten der Ersatzvornahme bei Deponien, Ablagerungen und Altstandorten nach dem Wasserrechtsgesetz, dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem Altlastensanierungsgesetz, der Gewerbeordnung und sonstigen Rechtsvorschriften, die Abfälle oder Altstandorte betreffen;
  15. 15. beim Voranschlagsansatz 1/65693 bis zu einem Betrag von 3 000 Millionen Schilling gemäß Art. II § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982.
  16. 16. beim Voranschlagsansatz 1/60156 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für die Finanzierung von Zinsenzuschüssen für Betriebsmittelkredite für nachweislich dürregeschädigte Landwirte, sofern ein gleich hoher Betrag von den Ländern zur Verfügung gestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20000771

Dokumentnummer

NOR40010823

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