Artikel 6
Investitionen im Hafen von Triest
1. Die österreichische Seite verpflichtet sich, Investitionen im Hafen von Triest durch österreichische Wirtschaftsorganisationen und Unternehmen, sowohl auf dem Gebiet der Infrastruktur als auch in der Form von Industrieansiedlungen, zu ermutigen.
2. Sie ermutigt darüber hinaus jede zweckmäßige Informationstätigkeit der österreichischen Bundeswirtschaftskammer im Einvernehmen mit der Handelskammer Triest und der Autonomen Hafenbehörde von Triest auch mittels Veranstaltung von Seminaren und Austausch von Delegationen.
3. Die in Artikel 7 eingesetzte Gemischte Kommission wird beauftragt, im Sinne der im Absatz 1 genannten Ziele die eingetretenen Fortschritte zu verfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020
Gesetzesnummer
10011661
Dokumentnummer
NOR12150897
alte Dokumentnummer
N9198714674L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)