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Artikel 6 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.1987

Artikel 6

Investitionen im Hafen von Triest

1. Die österreichische Seite verpflichtet sich, Investitionen im Hafen von Triest durch österreichische Wirtschaftsorganisationen und Unternehmen, sowohl auf dem Gebiet der Infrastruktur als auch in der Form von Industrieansiedlungen, zu ermutigen.

2. Sie ermutigt darüber hinaus jede zweckmäßige Informationstätigkeit der österreichischen Bundeswirtschaftskammer im Einvernehmen mit der Handelskammer Triest und der Autonomen Hafenbehörde von Triest auch mittels Veranstaltung von Seminaren und Austausch von Delegationen.

3. Die in Artikel 7 eingesetzte Gemischte Kommission wird beauftragt, im Sinne der im Absatz 1 genannten Ziele die eingetretenen Fortschritte zu verfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

10011661

Dokumentnummer

NOR12150897

alte Dokumentnummer

N9198714674L

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