Artikel 7
Gemischte Kommission
Für die Zwecke dieses Abkommens sowie des Abkommens zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest vom 22. Oktober 1955 wird eine Gemischte Kommission eingesetzt. Sie ersetzt die im Artikel 1 des zweitgenannten Abkommens vorgesehene Gemischte Unterkommission und tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020
Gesetzesnummer
10011661
Dokumentnummer
NOR12150898
alte Dokumentnummer
N9198714675L
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