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Artikel 7 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.1987

Artikel 7

Gemischte Kommission

Für die Zwecke dieses Abkommens sowie des Abkommens zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest vom 22. Oktober 1955 wird eine Gemischte Kommission eingesetzt. Sie ersetzt die im Artikel 1 des zweitgenannten Abkommens vorgesehene Gemischte Unterkommission und tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

10011661

Dokumentnummer

NOR12150898

alte Dokumentnummer

N9198714675L

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