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Artikel 6 Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.1935

Artikel 6

Artikel VI. Falls die Behörden des Einfuhrlandes die Zollbefreiung eines Films unter Bestreitung seines Lehrfilmcharakters vom nationalen Standpunkt aus verweigern, kann die Regierung des Landes, wo das Unternehmen oder das Institut, das den Film hergestellt hat, seinen Sitz hat, wenn sie aus Gründen nationaler Kultur ein Interesse an der Verbreitung des Films zu haben glaubt, eine freundschaftliche Anfrage an das Einfuhrland richten. Die beiden Regierungen werden die Frage gemeinschaftlich prüfen und sich dabei im weitest möglichen Ausmaße die Ansicht des Internationalen Instituts für Lehrfilmwesen zunutze machen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

10009198

Dokumentnummer

NOR12117966

alte Dokumentnummer

N7193533981L

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