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Artikel 7 Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.1935

Artikel 7

Artikel VII. Das Internationale Institut für Lehrfilmwesen wird sobald als möglich ein Verzeichnis derjenigen Filme aufstellen und regelmäßig veröffentlichen, für die es gemäß Artikel IV Bescheinigungen ausgegeben hat.

Dieses Verzeichnis wird auch die Entscheidungen anführen, die von den zuständigen Behörden der Länder getroffen wurden, in die um die Einfuhr angesucht wurde. Es wird in den fünf amtlichen Sprachen des Instituts (deutsch, englisch, spanisch, französisch und italienisch) veröffentlicht werden. Es wird für jeden Film die in den Bescheinigungen enthaltenen Angaben wiedergeben und den Regierungen der Hohen Vertragschließenden Teile übermittelt werden.

Diese Teile verpflichten sich, durch die ihnen am wirksamsten erscheinenden Mittel die Verbreitung des vom Institut veröffentlichten Verzeichnisses zu begünstigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

10009198

Dokumentnummer

NOR12117967

alte Dokumentnummer

N7193533982L

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