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Artikel 8 Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.1935

Artikel 8

Artikel VIII. Das vorliegende Abkommen beeinträchtigt in keiner Weise das Recht der Hohen Vertragschließenden Teile, gemäß ihrer eigenen Gesetzgebung die Filmzensur auszuüben oder Maßnahmen zur Verhinderung oder Einschränkung der Einfuhr oder Durchfuhr dieser Filme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

10009198

Dokumentnummer

NOR12117968

alte Dokumentnummer

N7193533983L

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