Artikel 8
Artikel VIII. Das vorliegende Abkommen beeinträchtigt in keiner Weise das Recht der Hohen Vertragschließenden Teile, gemäß ihrer eigenen Gesetzgebung die Filmzensur auszuüben oder Maßnahmen zur Verhinderung oder Einschränkung der Einfuhr oder Durchfuhr dieser Filme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Gesetzesnummer
10009198
Dokumentnummer
NOR12117968
alte Dokumentnummer
N7193533983L
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