Artikel 9
Artikel IX. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird sich bei der Unterzeichnung des Abkommens oder beim Beitritt das Recht vorbehalten können, bezüglich der Einfuhr Verbots- oder Einschränkungsmaßnahmen zu ergreifen, die in der Notwendigkeit begründet sind, sich gegen eine Überschwemmung des eigenen Marktes mit Filmen fremder Herkunft zu schützen.
Jeder vertragschließende Teil, der von dem Rechte Gebrauch macht, das er sich vorbehalten hat, wird die Gründe für seine Haltung dem Internationalen Institut für Lehrfilmwesen angeben.
Diese Gründe werden durch das Internationale Institut für Lehrfilmwesen den Regierungen der dem Abkommen angehörenden Staaten mitgeteilt werden.
Schlagworte
Verbotsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Gesetzesnummer
10009198
Dokumentnummer
NOR12117969
alte Dokumentnummer
N7193533984L
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