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Artikel 9 Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.1935

Artikel 9

Artikel IX. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird sich bei der Unterzeichnung des Abkommens oder beim Beitritt das Recht vorbehalten können, bezüglich der Einfuhr Verbots- oder Einschränkungsmaßnahmen zu ergreifen, die in der Notwendigkeit begründet sind, sich gegen eine Überschwemmung des eigenen Marktes mit Filmen fremder Herkunft zu schützen.

Jeder vertragschließende Teil, der von dem Rechte Gebrauch macht, das er sich vorbehalten hat, wird die Gründe für seine Haltung dem Internationalen Institut für Lehrfilmwesen angeben.

Diese Gründe werden durch das Internationale Institut für Lehrfilmwesen den Regierungen der dem Abkommen angehörenden Staaten mitgeteilt werden.

Schlagworte

Verbotsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

10009198

Dokumentnummer

NOR12117969

alte Dokumentnummer

N7193533984L

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