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Artikel 6 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2013

Artikel 6

INFORMATIONEN BETREFFEND ZOLLZUWIDERHANDLUNGEN

  1. 1. Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei stellt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei auf Ersuchen oder ohne, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften, Kompetenz und Möglichkeiten, alle vorhandenen Informationen über aufgedeckte oder geplante Aktivitäten zur Verfügung, die eine Zuwiderhandlung gegen geltende Zollvorschriften der anderen Vertragspartei darstellen oder darstellen könnten.
  2. 2. Originalakten oder -unterlagen werden nur in jenen Fällen verlangt, in denen amtsbeglaubigte Kopien nicht ausreichen. Der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei übermittelte Originalunterlagen sind unverzüglich zurückzusenden, sobald der Grund für ihr zur Verfügung Stellen weggefallen ist.
  3. 3. Gleichzeitig werden alle Anleitungen für die Auslegung und Verwendung der Unterlagen übermittelt.
  4. 4. Die Verwendung von elektronischen Informationen als Beweis soll in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegt werden.

Schlagworte

Originalunterlage

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008617

Dokumentnummer

NOR40157249

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