Artikel 5
SPEZIELLE FORMEN DER AMTSHILFE
Auf Ersuchen veranlasst die Zollverwaltung der einen Vertragspartei im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften, Zuständigkeit sowie ihrer Möglichkeiten die notwendigen Schritte einer zweckmäßigen Überwachung von:
- a) Personen, von denen bekannt ist oder die verdächtig sind, Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei begangen zu haben;
- b) Waren, die illegal befördert oder geschmuggelt werden;
- c) Transportmitteln oder Containern, von denen bekannt ist oder der Verdacht besteht, dass sie für Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei benutzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20008617
Dokumentnummer
NOR40157248
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