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Artikel 5 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2013

Artikel 5

SPEZIELLE FORMEN DER AMTSHILFE

Auf Ersuchen veranlasst die Zollverwaltung der einen Vertragspartei im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften, Zuständigkeit sowie ihrer Möglichkeiten die notwendigen Schritte einer zweckmäßigen Überwachung von:

  1. a) Personen, von denen bekannt ist oder die verdächtig sind, Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei begangen zu haben;
  2. b) Waren, die illegal befördert oder geschmuggelt werden;
  3. c) Transportmitteln oder Containern, von denen bekannt ist oder der Verdacht besteht, dass sie für Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei benutzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008617

Dokumentnummer

NOR40157248

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