Artikel 6
INFORMATIONEN BETREFFEND ZOLLZUWIDERHANDLUNGEN
- 1. Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei stellt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei auf Ersuchen oder ohne, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften, Kompetenz und Möglichkeiten, alle vorhandenen Informationen über aufgedeckte oder geplante Aktivitäten zur Verfügung, die eine Zuwiderhandlung gegen geltende Zollvorschriften der anderen Vertragspartei darstellen oder darstellen könnten.
- 2. Originalakten oder -unterlagen werden nur in jenen Fällen verlangt, in denen amtsbeglaubigte Kopien nicht ausreichen. Der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei übermittelte Originalunterlagen sind unverzüglich zurückzusenden, sobald der Grund für ihr zur Verfügung Stellen weggefallen ist.
- 3. Gleichzeitig werden alle Anleitungen für die Auslegung und Verwendung der Unterlagen übermittelt.
- 4. Die Verwendung von elektronischen Informationen als Beweis soll in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegt werden.
Schlagworte
Originalunterlage
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20008617
Dokumentnummer
NOR40157249
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