Artikel 7
ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN
- 1. Auf Ersuchen der ersuchenden Zollverwaltung unternimmt die ersuchte Zollverwaltung im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung von Schriftstücken und rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen der ersuchenden Verwaltung, die unter dieses Abkommen fallen, an im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wohnhafte oder aufhältige Empfänger zu bewirken.
- 2. Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken und rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen haben schriftlich in einer Amtssprache des Staates der ersuchten Vertragspartei oder einer von der ersuchten Verwaltung zugelassenen Sprache zu erfolgen. Außerdem ist eine amtsbeglaubigte Übersetzung des Inhaltes des behördlichen Schriftstückes in eine Amtssprache des Staates der ersuchten Vertragspartei, in Englisch oder eine für die ersuchte Verwaltung akzeptable Sprache beizufügen.
- 3. Die Zustellung ist durch eine Bestätigung des Empfängers, die das Zustelldatum enthält, oder durch eine amtliche Bestätigung über die Art sowie den Zeitpunkt der Zustellung zu belegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20008617
Dokumentnummer
NOR40157250
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