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Artikel 6 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1985

Artikel 6

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen jeweiligen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009574

Dokumentnummer

NOR12121505

alte Dokumentnummer

N7198518870J

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