Artikel 6
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen jeweiligen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009574
Dokumentnummer
NOR12121505
alte Dokumentnummer
N7198518870J
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