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Artikel 7 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1985

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen wird auf fünf Jahre geschlossen. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei 6 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

(2) Von der Kündigung werden laufende Programme und Projekte nicht betroffen, außer im Falle einer anderslautenden Vereinbarung der Vertragsparteien.

Geschehen zu Peking am 24. April 1984, in zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009574

Dokumentnummer

NOR12121506

alte Dokumentnummer

N7198518871J

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