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Artikel 6 Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1973

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat wird jährlich Studierenden und Akademikern des anderen Staates, die die erforderlichen wissenschaftlichen beziehungsweise künstlerischen sowie sprachlichen Voraussetzungen zur Durchführung von Spezialstudien an ihren Hochschuleinrichtungen besitzen, angemessene Stipendien gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009354

Dokumentnummer

NOR12119434

alte Dokumentnummer

N7197333485L

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