Artikel 6
Jeder Vertragsstaat wird jährlich Studierenden und Akademikern des anderen Staates, die die erforderlichen wissenschaftlichen beziehungsweise künstlerischen sowie sprachlichen Voraussetzungen zur Durchführung von Spezialstudien an ihren Hochschuleinrichtungen besitzen, angemessene Stipendien gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009354
Dokumentnummer
NOR12119434
alte Dokumentnummer
N7197333485L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)