Artikel 5
Die Vertragsstaaten werden die direkte Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Fakultäten, wie sie zwischen der Fakultät der Islamischen Theologie und der Fakultät des Islamischen Rechts der Al-Azhar Universität einerseits und der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck andererseits bereits besteht, unterstützen.
Die Einzelheiten einer solchen Zusammenarbeit werden einvernehmlich zwischen den Universitäten und Fakultäten festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009354
Dokumentnummer
NOR12119433
alte Dokumentnummer
N7197333484L
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