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Artikel 5 Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1973

Artikel 5

Die Vertragsstaaten werden die direkte Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Fakultäten, wie sie zwischen der Fakultät der Islamischen Theologie und der Fakultät des Islamischen Rechts der Al-Azhar Universität einerseits und der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck andererseits bereits besteht, unterstützen.

Die Einzelheiten einer solchen Zusammenarbeit werden einvernehmlich zwischen den Universitäten und Fakultäten festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009354

Dokumentnummer

NOR12119433

alte Dokumentnummer

N7197333484L

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