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Artikel 7 Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1973

Artikel 7

Die Vertragsstaaten werden den Austausch von Studierenden und Akademikern zur Absolvierung einer Ferialpraxis während der Sommerferien wie auch zur Teilnahme an Sommerkursen ermutigen.

Die allgemeinen finanziellen Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diesen Artikel nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009354

Dokumentnummer

NOR12119435

alte Dokumentnummer

N7197333486L

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