Artikel 7
Die Vertragsstaaten werden den Austausch von Studierenden und Akademikern zur Absolvierung einer Ferialpraxis während der Sommerferien wie auch zur Teilnahme an Sommerkursen ermutigen.
Die allgemeinen finanziellen Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diesen Artikel nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009354
Dokumentnummer
NOR12119435
alte Dokumentnummer
N7197333486L
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