Artikel 8
Die Vertragsstaaten werden gegenseitige Besuche von Gruppen von Studierenden und Akademikern ermutigen.
Die allgemeinen finanziellen Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diesen Artikel nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009354
Dokumentnummer
NOR12119436
alte Dokumentnummer
N7197333487L
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