Artikel 69 K-LVG

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.2013

Artikel 69

(1) Der Landtag hat das Recht, durch Beschluß in den Angelegenheiten der Landesverwaltung Untersuchungsausschüsse einzusetzen.

(2) Die Behörden, Ämter und Dienststellen des Landes sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten und haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen. Wenn an ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte des Bundes oder Verwaltungsbehörden des Bundes heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister zu pflegen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Einsetzung und das Verfahren eines Untersuchungsausschusses sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

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