Artikel 69
Auskunfts- und Beschwerderecht der Bürger
Die Landesregierung hat im Amt der Landesregierung und in jeder Bezirkshauptmannschaft einen rechtskundigen Beamten zu beauftragen, Bürgern in Rechtsangelegenheiten Auskünfte zu erteilen und Beschwerden entgegenzunehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)