Artikel 69 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.2005

LGBl. Nr. 54/2005

Artikel 69

Auskunfts- und Beschwerderecht der Bürgerinnen und Bürger

Die Landesregierung hat im Amt der Landesregierung und in jeder Bezirkshauptmannschaft eine rechtskundige Beamtin oder einen rechtskundigen Beamten zu beauftragen, Bürgerinnen und Bürgern in Rechtsangelegenheiten Auskünfte zu erteilen und Beschwerden entgegenzunehmen.

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