Artikel 68 K-LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2018

Artikel 68

Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Ausübung der Verwaltung des Landes durch die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder in Entschließungen Ausdruck zu geben.

01.08.2017

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