Artikel 68
(1) Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung des Landes durch die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder in Entschließungen Ausdruck zu geben.
(2) In Entschließungen nach Abs. 1 kann insbesondere die Durchführung von Volksbefragungen verlangt werden.
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