Artikel 68 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1996

Artikel 68

Bürgerinitiative und Bürgerbegutachtung

(1) Jeder Landesbürger hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die von Organen des Landes wahrzunehmen sind, die Vornahme einer bestimmten, den Aufgabenbereich einer Gemeinde übersteigenden Maßnahme durch die Landesregierung zu beantragen.

(2) Eine Initiative muß von der Landesregierung einer Beratung und Beschlußfassung unterzogen werden, wenn sie von mindestens 25 von Hundert zum Landtag wahlberechtigten Bürgern, die in einer Gemeinde, für die die Initiative von unmittelbarer Bedeutung ist, ihren Wohnsitz haben, unterstützt wird. Der Beschluß der Landesregierung ist kundzumachen.

(3) In dem die Organisation der Gemeindeverwaltung regelnden Gesetz (Artikel 88) ist vorzusehen, daß das Recht der Bürgerinitiative auch insofern gewährleistet ist, als es Maßnahmen betrifft, die den Aufgabenbereich einer Gemeinde berühren.

(4) Gesetzesvorschläge der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung sollen der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekanntgegeben werden. Jeder Landesbürger hat das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe eine Stellungnahme zu dem Gesetzesvorschlag abzugeben.

(5) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.

(6) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.

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